Förderrichtlinie

1 Grundlage der Förderung

Grundlage für die Förderung ist die Satzung des Vereins § 2 Abs. 2:

„Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre an der HafenCity Universität Hamburg. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Weiterleitung von Mitteln an die HafenCity Universität Hamburg.“

2 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigte und Empfänger sind Angehörige der HCU, die Maßnahmen und Projekte zur Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre an der HCU durchführen. Hiervon kann der Vorstand im Einzelfall einstimmig abweichen.

Studierende sind im Sinne dieser Förderlinie sind auch immatrikulierte Promovierende.

3 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

  • Aus den Mitgliedsbeiträgen und Spenden an waterfront werden ausschließlich Maßnahmen und Projekte zur Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre an der HCU unterstützt, vor allem solche, die aus den vorhandenen Wirtschaftsplanmitteln nicht finanziert werden können. Sofern für das Antragsziel andere Finanzierungsquellen vollausreichend zur Verfügung stehen, erfolgt keine Förderung (z.B. Professuren-Budget, Studiengangmittel, DAAD, EU/Erasmus, spezialisierte Förderquellen).

Unterstützt werden können z.B.:

Externe und interne Veranstaltungen der HCU

  • Technologie- und Wissenschaftstransfer mit der Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung, Politik und Gesellschaft
  • Außer-curriculare Vortragsveranstaltungen mit ausgewählten externen Referenten (bevorzugt international)
  • Netzwerk-Veranstaltungen (Studierende mit Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung)
  • Studentische Projekte (Preise, Material für Bearbeitung und Präsentation)
  • Herausragende Wissenschaftliche und künstlerische Veröffentlichungen von Bedeutung für die Positionierung der HCU

Vernetzung national und international:

Austausch in Lehre und Forschung:

  • Präsentationen auf Tagungen, Symposien durch Studierende
  • Summer Schools & Workshops
  • Gast-Professuren

Forschung und Lehre: Anschub-Finanzierung/Unterstützung

  • Forschung&Entwicklung Projekte
  • Geräte für Lehre
  • Geräte für Forschung
  • Entwicklung neuer Arbeitsgebiete und Methoden
  • Verbesserung der Studienbedingungen
  • Förderung der HCU auf ihrem Weg zur Exzellenz-Universität

Eine Förderung aus sozialen Gründen entspricht nicht dem Vereinszweck und kann nicht gewährt werden.

4 Auswahl von Förderanfragen

  • Bei Antragstellung ist ein aussagefähiges Konzept einzureichen, das Angaben zu den Zielsetzungen, zu zentralen Arbeitsschritten und Zeithorizonten (Arbeits- und Zeitplan) sowie zur Höhe der Finanzierung enthalten muss. Bei Anträgen für externe und interne Veranstaltungen, Tagungen sowie Konferenzen ist zusätzlich eine Übersicht über die vorgesehene/n Veranstaltung/en, aus der die Inhalte, das vorläufige Programm, die voraussichtliche Zahl der Teilnehmenden sowie die Veranstaltungstage hervorgehen, beizufügen. Darüber hinaus ist eine Aufstellung über die Referentinnen und Referenten/Moderatorinnen und Moderatoren einzureichen.

Veranstaltungen mit religiösem, weltanschaulichem und politischem Charakter können nicht gefördert werden.

5 Höhe der Zuwendung

  • Bei der Vergabe soll, wenn möglich eine Hebelwirkung der eingesetzten Fördermittel des Vereins durch die Einwerbung weiterer Finanzierungsteile oder eine angemessene Eigenbeteiligung angestrebt werden. Ein Finanzierungsplan für den Gesamtbedarf muss vorgelegt werden. Ggf. muss eine Begründung vorliegen, warum nicht aus Studienprogrammmitteln finanziert werden kann. Nicht ausreichend im Studienprogramm verfügbare Mittel sind grundsätzlich als Begründung nicht ausreichend.
  • Reisekosten und Teilnahmegebühren zu Konferenzen, Tagungen, Symposien erfordern den Nachweis eines eigenen inhaltlichen Beitrags. Die Förderung von Studierenden kann die Obergrenzen des Entwurfs der neuen Exkursionsrichtlinie der HCU nicht überschreiten.
  • Internationale Formate können unterstützt werden, wenn keine alternativen Finanzierungen über z.B. ERASMUS möglich sind und erfordern den Nachweis eines eigenen inhaltlichen Beitrags. Die Förderung von Studierenden kann die Obergrenzen der Exkursionsrichtlinie der HCU nicht überschreiten.
  • Die Teilnahme an internationalen Summer Schools mit explizitem Bezug zur HCU bzw. deren Fachkulturen können bis maximal zur Höhe der Exkursionsrichtlinie gefördert werden.
  • Rückwirkende Förderungen sind ausgeschlossen.

6 Verfahren

  • Das Auswahlgremium (Vorsitzende/r, Kassenwart/in, Schriftführer/in, Geschäftsführer/in) bewertet und entscheidet die eingegangenen Förderanträge jährlich in 4 Sitzungen, spätestens zum Ende eines Quartals.
  • Die spätmöglichste Einreichung eines Förderantrags wird Ihnen am Anfang jedes Quartals per E-Mail mitgeteilt, in der Regel rund um den 15.01., 15.4., 15.7. und 15.10..
  • Der Förderverein bearbeitet Anträge, an denen mehrere Personen beteiligt sind, ausschließlich über einen Ansprechpartner: Mittelverteilung und Nachweise einer beantragenden Gruppe müssen über einen Gruppen-Koordinator mit dem Förderverein abgewickelt werden.
  • Eine Auszahlung bewilligter Mittel erfolgt nach Vorlage von aussagefähigen Belegen und nach Abgabe eines Projektberichtes.
  • Ein Bericht über die erteilten Förderungen erfolgt in der Ordentlichen Mitgliederversammlung.

7 Sonstige Bestimmungen

  • Es besteht kein Anspruch auf eine Förderung durch waterfront e.V. Der Förderverein kann pro Quartal nur so viel Mittel vergeben, wie durch das jeweils zur Verfügung stehende anteilige Jahresbudget hinterlegt sind.
  • Der waterfront e.V. behält sich vor, seine Förderrichtlinien jederzeit zu verändern. Die in diesen Förderrichtlinien niedergelegten Grundsätze dienen allein der Transparenz seiner Tätigkeit. Hieraus lassen sich keine Ansprüche – gleich welcher Art – gegen den waterfront e.V. herleiten.
  • Der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin ist verpflichtet, den Zuschuss an den waterfront e.V. zurückzuzahlen, wenn falsche Angaben bezüglich der Voraussetzungen für den Zuschuss gemacht wurden oder der Zuschuss nicht zweckentsprechend verwendet wurde.

8 Zweckgebundene Spenden

Durch den Zuwender zweckgebundene Spenden werden ausschließlich für den vorgesehenen Zweck verwendet. Voraussetzung ist, dass der Zweck den satzungsgemäßen Zielen des Vereins entspricht. Restmittel werden auf das allgemeine Budget übertragen.

9 In-Kraft-Treten

Diese überarbeitete Förderrichtlinie tritt mit dem Beschluss des Vorstands in Kraft.

Hamburg, den 1.1.2023